4.7. Zusammenfassend sind die Nichtanhandnahmeverfügungen wegen Betrugs, Diebstahls und Sachbeschädigung betreffend die Beschuldigten gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.