Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Wie erwähnt, liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschuldigten wissentlich und willentlich das Quellwasser des Beschwerdeführers entzogen hätten, zumal sie an der Einvernahme aussagten, sie wüssten gar nichts von der Quelle und der Wasserleitung (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist beizupflichten, dass der allfällige Wasserunterbruch andere Ursachen haben müsste; ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Beschuldigten lässt sich nicht ausmachen.