4.6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den genannten Gründen auch der Tatbestand der Sachentziehung nicht erfüllt ist, wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort ergänzt (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt.