Wie erwähnt (vgl. E. 4.4.2 hiervor), verneinten die Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme jegliche Kenntnis der Quellwasserleitung. Hinzu kommt, dass sich die Beschuldigten gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 darum bemüht hätten, die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer zu klären und ihm ein Expertengespräch angeboten hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024, Frage 14), was durch eine E-Mail vom 30. September 2022 vom Beschuldigten 2 an den Beschwerdeführer belegt ist (vgl. Beilage zum Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024).