Im Übrigen liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Beschuldigten wissentlich und willentlich eine angebliche Beschädigung der Wasserleitung herbeiführten. Wie erwähnt (vgl. E. 4.4.2 hiervor), verneinten die Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme jegliche Kenntnis der Quellwasserleitung.