Der Beschwerdeführer vermag auch keine plausiblen Verdachtsmomente vorzubringen, welche einen konkreten Tatverdacht schöpften. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass nach Einleitung der Betreibung gegen die Beschuldigten im November 2023 wieder Wasser geflossen sei (vgl. Beschwerde, Strafanzeige und Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2024, Frage 12), vermag auch bezüglich der Sachbeschädigung keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. - 11 -