Die Nägel seien nicht über das Grundstück hinaus befestigt worden, es könne daher nicht sein, dass die Leitung durch die Nagelwand beschädigt worden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024, Fragen 14 und 25). Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, inwiefern die auf dem Grundstück der Beschuldigten errichtete Nagelwand die Quellwasserleitung beschädigt haben soll, da diese offenbar gar nicht durch das Grundstück der Beschuldigten verläuft (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer vermag auch keine plausiblen Verdachtsmomente vorzubringen, welche einen konkreten Tatverdacht schöpften.