Die Beschuldigte 1 bestreitet zwar nicht, dass eine Nagelwand errichtet wurde. Diese befinde sich aber nur auf ihrem Grundstück (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten 1 vom 4. März 2024, Fragen 24 f.). Auch der Beschuldigte 2 sagte anlässlich seiner Einvernahme aus, die Nagelwand sei nur auf ihrem Grundstück erbaut worden. Die Nägel seien nicht über das Grundstück hinaus befestigt worden, es könne daher nicht sein, dass die Leitung durch die Nagelwand beschädigt worden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024, Fragen 14 und 25).