Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten sich die Beschuldigten der Sachbeschädigung strafbar gemacht, weil durch die Bautätigkeiten und die Erstellung einer Nagelwand die Quellleitung beschädigt worden sei (vgl. Strafanzeige vom 27. November 2023). Die Nagelwand oder der Aushub müsse die Wasserzufuhr unterbrochen haben; wie genau, wisse er nicht. Die Beschuldigten müssten einen Drehhahn eingebaut haben, um die Leitung zu unterbrechen. Sie hätten sicher die Leitung beschädigt. Seit der Betreibung gegen die Beschuldigten fliesse das Wasser nämlich wieder (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2024, Fragen 12 und 30).