erreichen. Die Vorwürfe richten sich gegen die Beschuldigten als mutmassliche Täter. Daraus ergibt sich zwar der Wille des Beschwerdeführers auf Einleitung einer Strafuntersuchung. Der Beschwerdeführer war grundsätzlich auch antragsberechtigt, da eine Verletzung seines Vermögens bzw. seiner Verfügungsmacht infrage steht (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 144 StGB). Es gilt jedoch festzuhalten, dass die dreimonatige Antragsfrist nach Art. 31 StGB im Zeitpunkt der Strafanzeige am 27. November 2023 bereits abgelaufen war. Es mangelt somit an einem rechtsgültigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO.