Es bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass sich die Beschuldigten des Diebstahls strafbar gemacht hätten. 4.5. 4.5.1. Der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Die Sachbeschädigung ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Zum Vorsatz gehört insbesondere das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Fahrlässige Sachbeschädigung ist straflos (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 81 f. zu Art. 144 StGB).