Die Behauptungen der Beschuldigten, dass sie keine Kenntnis der Quellwasserleitung gehabt hätten, sind gestützt auf die Aussagen sowie auf die eingereichten Dokumente, insbesondere auf den Grundbuchauszug, als glaubhaft zur erachten. In Anbetracht dessen lässt sich weder eine Herrschaftsmöglichkeit noch ein Herrschaftswille der Beschuldigten erkennen. Es bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte, die auf einen Vorsatz oder eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht seitens der Beschuldigten deuteten. Auch der Beschwerdeführer vermag nicht näher darzutun, inwiefern die Beschuldigten den Tatbestand des Diebstahls erfüllt haben sollen.