Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Quellwasserleitung gar nicht durch das Grundstück der Beschuldigten verläuft, wie es auch im Polizeirapport vom 12. März 2024 (S. 5 f.) festgehalten wurde. Diese Annahme wird durch die eingereichten Grundpläne bekräftigt (vgl. Beilagen zu den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten vom 4. März 2024).