in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. Beilagen zu den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten vom 4. März 2024). Ob die Löschung bzw. die Übertragung des Wasserdurchleitungsrechts durch das Grundbuchamt rechtens erfolgte, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilen. Es steht jedoch gestützt auf den Grundbuchauszug der Liegenschaft Q._____ / ccc fest, dass keine entsprechende Dienstbarkeit auf dem Grundstück der Beschuldigten lastet. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Quellwasserleitung gar nicht durch das Grundstück der Beschuldigten verläuft, wie es auch im Polizeirapport vom 12. März 2024 (S. 5 f.) festgehalten wurde.