ccc lässt sich tatsächlich entnehmen, dass das Grundstück der Beschuldigten nicht mit einem Wasserdurchleitungsrecht belastet ist (Beilage zum Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024). Vielmehr scheint das Wasserdurchleitungsrecht, das mit Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Juni 1997 zugunsten des Beschwerdeführers errichtet worden ist, heute nur noch das Grundstück LIG Q._____ / bbb zu belasten, nachdem im Jahr 2018 eine Abparzellierung vom ursprünglich belasteten Grundstück erfolgte, worüber auch der Beschwerdeführer mit Mitteilung des Grundbuchamts R._____ in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. Beilagen zu den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten vom 4. März 2024).