wenn eine Leitung durch das Grundstück gehe, werde dies als Last aufgeführt. Vielmehr verlaufe die Leitung offenbar durch das Grundstück Nr. bbb, nachdem das Wasserdurchleitungsrecht nach einer Abparzellierung auf jenes Grundstück übertragen worden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024, Frage 14). Dem Grundbuchauszug der Liegenschaft Q._____ / ccc lässt sich tatsächlich entnehmen, dass das Grundstück der Beschuldigten nicht mit einem Wasserdurchleitungsrecht belastet ist (Beilage zum Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024).