Anlässlich ihrer Einvernahme sagte die Beschuldigte 1 aus, sie wisse gar nicht, worum es gehe oder wo die Quelle überhaupt sei. Im Grundbuchauszug sei nichts von einem Wasserdurchleitungsrecht vermerkt, es verlaufe keine Quellwasserleitung durch ihr Grundstück (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten 1 vom 4. März 2024, Fragen 14, 21 f., 31 und 33 ff.). Auch der Beschuldigte 2 gab an seiner Einvernahme an, er verstehe nicht, worum es genau gehe und wo die Leitung überhaupt durchgehe. Im Grundbuch sei amtlich bestätigt, dass ihr Grundstück nicht belastet sei; wenn eine Leitung durch das Grundstück gehe, werde dies als Last aufgeführt.