4.4. 4.4.1. Des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4.1). Erforderlich ist eine Herrschaftsmöglichkeit und ein Herrschaftswille, was voraussetzt, dass der Täter überhaupt weiss, wo sich die Sache befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). In subjektiver Hinsicht wird neben Vorsatz eine Aneignungsund Bereicherungsabsicht verlangt.