4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigten hätten sein Wasserdurchleitungsrecht missachtet und durch die Bautätigkeiten und die Erstellung einer Nagelwand sei seine Quellwasserleitung beschädigt worden, weshalb kein Quellwasser mehr geflossen sei. Mit Beschwerde ergänzt er, es sei vermutlich ein Abzweiger oder Schacht mit Abstellhahn eingebaut worden. Darin ist weder eine arglistige Täuschungshandlung seitens der Beschuldigten noch eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Beschwerdeführers ersichtlich. Bereits der objektive Tatbestand des Betrugs ist somit offensichtlich nicht erfüllt, womit sich eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt.