146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Erforderlich ist, dass der Täter vorsätzlich bzw. mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und in dadurch veranlasst, eine Disposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt (DONATSCH, in: Jositsch [Hrsg.], Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, Ziff. 2.1 zu Art. 146 StGB).