310 StPO). Es muss sich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahme hat gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ebenfalls zu ergehen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei Antragsdelikten ist das Vorliegen eines Strafantrags gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO eine Prozessvoraussetzung.