3.4. Die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 erwidern jeweils in ihrer Beschwerdeantwort, dass sie die Anschuldigung vollumfänglich bestreiten und verweisen auf ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Ein- -6- vernahmen, auf die eingereichten Dokumente sowie auf die angefochtenen Verfügungen. 4. 4.1. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Nichtanhandnahme der Strafsachen hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung zu Recht erfolgte.