Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten unrechtmässig bereichert haben sollten, da mangels Wasserdurchflusses auf Kosten des Beschwerdeführers gerade kein Wasser mehr verwendet worden sei. In Frage käme allenfalls eine Sachentziehung, die jedoch auch eine Vorsatzhandlung erfordere. Eine solche sei vorliegend nicht nachgewiesen, zumal die Bauarbeiten von einer externen Unternehmung ausgeführt worden seien. Der Wasserunterbruch dürfte – wenn überhaupt – auf einen bautechnischen Fehler zurückzuführen sein, was nicht in der Risikosphäre der Beschuldigten liege. Die Angelegenheit sei auf dem Zivilweg zu beurteilen.