3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in ihren Beschwerdeantworten aus, der Tatbestand des Diebstahls setze neben Vorsatz eine Aneignungsund Bereicherungsabsicht voraus. Dies gelte auch für den Betrug. Sachbeschädigung sei nur vorsätzlich strafbar. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Abzweiger oder Schacht mit Abstellhahn eingebaut worden sei, fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten unrechtmässig bereichert haben sollten, da mangels Wasserdurchflusses auf Kosten des Beschwerdeführers gerade kein Wasser mehr verwendet worden sei.