Seither fliesse das Quellwasser wieder. Das Land der Beschuldigten und der Nachbarn wäre ohne Ablauf überflutet worden, wenn nicht bauliche Massnahmen ausgeführt worden wären oder das Wasser dem Pool zugeführt worden wäre. Es habe aber keine Überflutungen gegeben, womit die Beschuldigungen offensichtlich seien. Es sei erwiesen, dass sein Wasser gestohlen worden sei. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Juni 1997 bestehe ein Wasserdurchleitungsrecht zugunsten seines Grundstücks zulasten der Parzelle Nr. aaa. Nachdem die Parzelle Nr. aaa in mehrere Parzellen unterteilt worden sei, sei das Grundbuchamt verpflichtet gewesen, die Lasten auf die neuen Parzellen zu übertragen oder die