3.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde zusammenfassend vor, die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme seien gelogen. Der genaue Verlauf der Quellwasserleitung könne nicht mit Bestimmtheit festgelegt werden, weshalb das Gesetz vorschreibe, dass Löschungen nur mit Zustimmung der Berechtigten erfolgen könnten. Seine Warnungen an die Beschuldigten seien nicht beachtet worden. Wahrscheinlich sei ein Abzweiger oder ein Schacht mit Abstellhahn eingebaut worden. Er könne Zeugen benennen. Nachdem kein Quellwasser gelaufen sei, habe der Beschwerdeführer die Beschuldigten im November 2023 betrieben. Seither fliesse das Quellwasser wieder.