Den Beschuldigten könnte keine diesbezügliche Vorsatzhandlung nachgewiesen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten unrechtmässig bereichert hätten, nachdem sie dem Beschwerdeführer mehrmals angeboten hätten, das Problem mit Experten an einem runden Tisch zu klären. Soweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlange, sei er auf den Zivilweg zu verweisen. Eine strafrechtlich relevante Handlung liege nicht vor. -5-