Da die Beschwerden ohnehin abzuweisen sind (vgl. E. 4 nachfolgend), kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer nach Art. 118 StPO korrekt als Privatkläger konstituierte und ihm damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO zukommt. 2.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Beschwerdefrist und -form (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO), sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.