lauten in beiden Verfahren gleich. Es erscheint daher angezeigt, die Beschwerdeverfahren SBK.2024.137 und SBK.2024.138 zu vereinigen. 2. 2.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit -4- Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor, womit die Beschwerde zulässig ist.