1. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen betreffen die mit Strafanzeige vom 27. November 2023 erhobenen Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Bau des Einfamilienhauses und des Schwimmbassins auf dem Grundstück der Beschuldigten. Sie betreffen den gleichen Sachverhalt und die gleichen Tatvorwürfe und enthalten identische Begründungen. Der Beschwerdeführer erhob mit einer Eingabe gleichzeitig Beschwerde gegen beide Nichtanhandnahmeverfügungen. Die Beschwerdeantworten und Stellungnahmen der Parteien