3. 3.1. Gegen diese ihm am 26. April 2024 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe am 3. Mai 2024) gleichzeitig Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. 3.2. Mit Verfügungen vom 21. Mai 2024 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer in beiden Verfahren zur Leistung einer Sicherheit von je Fr. 800.00 für allfällige Kosten innert 10 Tagen (ab am 23. Mai 2024 erfolgter Zustellung dieser Verfügungen) auf, welche am 24. Mai 2024 bezahlt wurden.