2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 16. April 2024 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zwei gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügungen wegen Betrugs, Diebstahls und Sachbeschädigung betreffend die Beschuldigten. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine Entschädigungen ausgerichtet. Beide Nichtanhandnahmeverfügungen wurden am 17. April 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.