4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2. 4.2.1. Insofern der Beschwerdeführer um Entschädigung seines Rechtsbeistandes im Rahmen des Mandats als amtlicher Verteidiger ersucht, kann auf die obigen Ausführungen (E. 1.2.1) verwiesen werden. Die amtliche Verteidigung erstreckt sich mithin nicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, was insbesondere auch für die Entschädigung zu gelten hat. - 10 -