Tag um 00.00 Uhr zu laufen begonnen und um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde, geendet, mithin am 28. September 2023. Die dreimonatige Strafantragsfrist wurde damit mit Strafantrag vom 28. September 2023 in jedem Fall gewahrt. 3.2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. April 2024 als unbegründet und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Verfahren ist an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen.