Ob der Beschwerdeführer bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2023 hätte erkennen müssen, dass auch der Beschuldigte in das Geschehen am Bahnhof Aarau physisch eingriff, oder ob ihm dies erst aufgrund der ihm am 8. September 2023 zugestellten Verfahrensakten und der sich darin befindenden Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage möglich war, kann offenbleiben. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe bereits am 28. Juni 2023 anlässlich der polizeilichen Einvernahme Kenntnis von Tat und Täter im Sinne von Art. 31 StGB erlangt, hätte die dreimonatige Strafantragsfrist am darauf folgenden