Beschwerdeführer, auch nachdem sich die Situation beruhigt hatte, nicht möglich war, das Eingreifen des Beschuldigten zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer am Tag des Ereignisses auf einem anderen Weg als durch die Tat selbst Kenntnis von dieser erlangt hätte, wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. So war insbesondere anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Juni 2023 weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter anwesend. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer erst nach dem 27. Juni 2023 sichere Kenntnis von Tat und Täter im Sinne von Art. 31 StGB erlangt hat.