3.2.3. Gestützt auf die Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme am Bahnhof Aarau keine Kenntnis vom Eingreifen des Beschuldigten in die Auseinandersetzung gehabt, als glaubhaft. Aufgrund der Positionierung der Beteiligten sowie des Blickwinkels des Beschwerdeführers war es ihm denn auch gar nicht möglich zu erkennen, wer ihn mit Faustschlägen traktiert, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Pfeffersprays, den der Beschuldigte zuvor