3.2.2. Aus dem Polizeibericht vom 7. August 2023 ergibt sich, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Ladendetektiv den Beschwerdeführer nach dem festgestellten Ladendiebstahl im C._____ in Aarau angesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe den Aufforderungen des Beschuldigten keine Folge geleistet, sich entfernt und sei dann ziellos durch die Stadt Aarau gelaufen. Der Beschuldigte habe ihn verfolgt und die Polizei alarmiert. Zudem sei der Beschuldigte vom Beschwerdeführer während der Nacheile tätlich angegangen worden, weshalb er sich mittels Pfefferspray habe zur Wehr setzen müssen.