die Kenntnis des für den Strafantrag relevanten Inhalts. Dem Antragsberechtigten müssen Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sein; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3). Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB wird mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr zu laufen und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 E. 2).