Der Beschwerdeführer habe deshalb frühstens ab dem 8. September 2023 Kenntnis von der Tat und dem Täter gehabt, weshalb die dreimonatige Strafantragsfrist erst ab dem 9. September 2023 zu laufen begonnen habe und der Strafantrag vom 28. September 2023 fristgerecht erfolgt sei. Im Übrigen sei die Antragsfrist auch dann eingehalten worden, wenn der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Befragung vom 28. Juni 2023 hätte erkennen sollen, dass er Opfer einer Straftat geworden und wer Täter gewesen sei.