Er sei bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass ihn nur die Polizisten festhielten und dass er sich allenfalls aufgrund seiner Gegenwehr verletzt habe. Erst aufgrund der Videoaufnahmen habe er festgestellt, dass der Beschuldigte in das Gerangel eingegriffen und ohne Grund auf ihn eingeschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb frühstens ab dem 8. September 2023 Kenntnis von der Tat und dem Täter gehabt, weshalb die dreimonatige Strafantragsfrist erst ab dem 9. September 2023 zu laufen begonnen habe und der Strafantrag vom 28. September 2023 fristgerecht erfolgt sei.