2.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe erst anlässlich der erstmaligen Sichtung der vollständigen Verfahrensakten, welche ihm bzw. seinem Rechtsvertreter am 8. September 2023 zugestellt worden seien, feststellen können, dass er im Gerangel mit der Polizei anlässlich seiner vorläufigen Festnahme am Bahnhof Aarau auch vom Beschuldigten geschlagen worden sei. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass ihn nur die Polizisten festhielten und dass er sich allenfalls aufgrund seiner Gegenwehr verletzt habe.