vorliegend zur Anzeige gebrachten Vorfällen anlässlich seiner vorläufigen Festnahme am Bahnhof Aarau geäussert habe. Dem amtlichen Verteidiger seien sodann die Akten inkl. Videoaufnahmen bereits am 8. September 2023 zugestellt worden. Es erschliesse sich deshalb nicht, weshalb der Beschwerdeführer erst am 28. September 2023 Kenntnis von den vorliegend beanzeigten Vorfällen erlangt haben solle. Der Strafantrag vom 28. September 2023 sei somit nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist erfolgt, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei.