2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen wie folgt: Bei den Straftatbeständen der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), eventualiter Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), handle es sich um Antragsdelikte gemäss Art. 30 ff. StGB. Die Stellung eines Strafantrages bilde deshalb eine Prozessvoraussetzung. Aus den Akten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2023 zu den Geschehnissen vom 27. Juni 2023 sowie insbesondere zu den -6-