1.2.3. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch zur Erstattung der Strafanzeige befugt war, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Die Frage ist damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie auch nicht zu prüfen ist. Mit dem Einreichen der Vollmachten im Beschwerdeverfahren ist aber davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Anzeigeerstattung vertreten lassen wollte und dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, sollte sie an der Legitimation gezweifelt haben, ebenfalls eine Vollmacht hätte nachverlangen müssen.