Auf Aufforderung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2024 hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2024 fristgerecht eine rechtsgültig unterzeichnete Anwaltsvollmacht für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein. Damit lag die Legitimation der Vertretung des Beschwerdeführers in ihrer neuen Rolle als Vertretung des Privatklägers vor und die Rechtsmittelschrift war verbessert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).