385 Abs. 2 StPO). Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist daher grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln (wie vergessene Unterschrift, fehlende Vollmacht oder Textfehler), was sich bereits aus Art. 110 StPO ergibt (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 385 StPO).