1.2.2. Eine analoge Bestimmung zu Art. 129 Abs. 2 StPO, wonach die Wahlverteidigung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollarische Erklärung der beschuldigten Person voraussetzt, kennt Art. 127 StPO nicht. Die Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 StPO ist jedoch analog anzuwenden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 127 StPO). Das Vorliegen einer -5-