Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge erstreckt sich die amtliche Verteidigung indessen nicht auf das vorliegende Straf- bzw. Beschwerdeverfahren, selbst wenn zwischen den beiden Verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht. Die entsprechende Einsetzungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 29. August 2023 ist mithin nicht geeignet, den Nachweis über die Vertretungsbefugnis im vorliegenden Verfahren zu erbringen.