Die amtliche Verteidigung bzw. die Verteidigung überhaupt bezieht sich ausschliesslich auf jenes Verfahren, in welchem der Betroffene beschuldigt ist. Auch ein enger Zusammenhang zu einem anderen Verfahren rechtfertigt es nicht, die amtliche Verteidigung quasi im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege auf andere Verfahren zu übertragen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 128 ff. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2014 vom 8. Juli 2014 E. 3.2).